In letzter Zeit rücken vermehrt Anwendungen in den datenschutzrechtlichen Fokus, die personenbezogene Daten – insbesondere IP-Adressen von Website-Besuchern – an Unternehmen wie Google oder Facebook übermitteln (etwa zuletzt in Bezug auf Google Analytics). Hier reiht sich nun ein aktuelles Urteil des Landgerichts München I ein, wonach die Nutzung der Online-Schriftarten von Google Fonts auf einer Website jedenfalls in einer bestimmten Variante unzulässig sein kann.
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