Ein Gastbeitrag unserer Praktikantin Mariya Popova
Das OLG Dresden verurteilte vor kurzem einen Verein sowie interessanterweise auch dessen Geschäftsführer persönlich zur Zahlung von Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO, weil dieser eine Person im Rahmen des Bewerbungsprozesses durch einen Dritten ausspähen ließ. Das Ausspähen stellte eine unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten dar.
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