Bei unzulässiger E-Mail-Werbung drohen Bußgelder

Dass der Versand unerlaubter E-Mail-Werbung durch teure Abmahnungen von Wettbewerbern beanstandet werden kann, war bekannt. Ebenso, dass sich im Falle unzulässiger E-Mail-Werbung die betroffenen Empfänger durch Abmahnungen zu Wehr setzen können. Dass neben UWG und Persönlichkeitsrecht auch datenschutzrechtliche Vorschriften des BDSG und TMG verletzt werden, war vielen Webenden zwar bewusst, doch wurde dem wenig eigene Bedeutung zugemessen. Theoretisch wusste man zwar, dass solche Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können und dass (noch theoretischer) Bußgelder drohen. Dass die Behörden aber irgendwann Ernst machen und  tatsächlich Bußgelder verhängen würden, damit hat wohl kaum einer gerechnet.

In unserer Praxis haben wir oft davor gewarnt. Bestenfalls belächelt wurden wir wie Kassandra. Jetzt aber erklärt das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht in einer Pressemitteilung, man gehe

inzwischen verstärkt mit Bußgeldverfahren gegen die Missachtung der Rechtsordnung durch unzulässige Verwendung von Werbedaten vor.

Und weiter:

Im Jahr 2013 gingen beim BayLDA zum Thema unzulässige Werbung 162 und im Jahr 2014 bisher 149 Eingaben und Beschwerden ein. Mehr als zwei Drittel dieser Beschwerden stellten sich nach Überrprüfung durch das BayLDA als begründet, d.h. als Datenschutzverstoß heraus.

Und:

Die unzulässige Nutzung von E-Mail-Adressen und Telefonnummern für elektronische Werbung sowie die Postwerbung trotz ausdrücklich erklärtem Werbewiderspruch stellen Tatbestände dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 300.000,00 EUR geahndet werden können.

Nachdem trotz intensiver Informationsarbeit durch alle Datenschutzaufsichtsbehörden (siehe: Anwendungshinweise zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für werbliche Zwecke (pdf-Dokument) ) und auch guten Hinweisen aus den Verbänden der Werbewirtschaft selbst die Zahl der begründeten Eingaben und Beschwerden wegen unzulässiger Werbung nicht zurückgegangen ist, wird das BayLDA die in der letzten Zeit eher zurückhaltende Praxis der Ahndung dieser Verstöße durch Bußgeldverfahren aufgeben und schwerpunktmäßig in der nächsten Zeit die „Missachtung von Werbewidersprüchen“ und die unzulässige „E-Mail-Werbung zur Neukundengewinnung“ mit Bußgeldern sanktionieren.

Tatsächlich betreuen wir derzeit einen Online-Händler, gegen den ein entsprechendes OWi-Verfahren vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht geführt wird. Ob und ggfs. in welcher Höhe ein Bußgeld gefordert wird, bleibt abzuwarten. Wir werden berichten.

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  1. […] Verbraucherschützern oder Mitbewerbern abgemahnt werden. Zudem sind wegen unzulässiger Werbung Bußgelder in Höhe von bis zu 300.000 Euro […]

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