Justizministerium stellt Datenschutz-“One-Pager” vor

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat in einer kürzlich veröffentlichten Pressemitteilung ein einseitiges Muster (einen sogenannten “One-Pager”) für transparente Datenschutzhinweise veröffentlicht. So begrüßenswert der Ansatz auch ist, Datenschutzhinweise übersichtlicher und verständlicher zu gestalten, enthält der “One-Pager” doch einige rechtliche Tücken. Zudem wird er  eine vollständige und ausführliche Datenschutzerklärung nicht ersetzen, sondern allenfalls ergänzen und erläutern.

Das Bewusstsein für Datenschutz und das Bedürfnis, Herr über die eigenen Daten zu sein (oder zumindest zu wissen, was mit den Daten passiert), scheint nicht erst seit dem NSA-Skandal zu wachsen. Dennoch wird jeder Website- oder App-Betreiber, der das Nutzerverhalten misst und analysiert, bestätigen, dass Datenschutzerklärungen de facto nicht bzw. kaum gelesen werden. Ein Hauptgrund hierfür dürfte sein, dass Datenschutzerklärungen häufig lang und unübersichtlich sind. Zudem trägt die Mischung aus technischen und juristischen Fachbegriffen nicht unbedingt zur besseren Verständlichkeit bei.

Vor diesem Hintergrund ist der Gedanke des BMJV, Datenschutzhinweise künftig zu kürzen und zu vereinfachen, zwar kein neuer aber doch ein begrüßenswerter Ansatz. Das Problem ist allerdings: Die gemäß § 13 Telemediengesetz (TMG), § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vorgeschriebenen, vollständigen Informationen, lassen sich schlichtweg nicht auf einer Seite unterbringen.

Der Entwurf des “One-Pagers” sieht deshalb vor, dass weitere Informationen, die über die Kurzzusammenfassung hinausgehen, durch Links, Aufklapp-Menüs oder Mouseover-Effekte auf der nächsten Ebene bereitgestellt werden (Erläuterung Ziffer 2.). Aus rechtlicher Sicht ist diese Empfehlung fraglich. So hat beispielsweise das Landgericht Bochum (Urteil vom 19.06.2013 – I-13 O 69/13) den Mouseover-Effekt für die Bereitstellung von Pflichtinformationen als unzureichend angesehen.

Zudem sieht der “One-Pager” am Ende einen Link zur Datenschutzerklärung vor. Es zeigt sich deshalb, dass die Datenschutzerklärung nicht ersetzt sondern lediglich ergänzt werden soll. Für den Website-Betreiber bringt der “One-Pager” somit zunächst keinen Gewinn sondern allenfalls Mehraufwand. Zudem zeigt die Praxis, dass sich möglicherweise Widersprüche einschleichen können, wenn Informationen an verschiedenen Stellen untergebracht werden und von Zeit zu Zeit angepasst werden müssen.

Letztlich wird der “One-Pager” dennoch seinen Zweck haben: Teils als übersichtliche Kurzzusammenfassung, teils schlicht als praktische Checkliste für die bestehende Datenschutzerklärung. Die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit einer Datenschutzerklärung kann aus unserer Sicht auch mit anderen Mitteln gewährleistet werden, etwa durch eine verständliche Gliederung und Navigation.

Links:

BMJV – “One-Pager” Datenschutzhinweise (Stand 01.12.2015)

BMJV – Erläuterungen der Datenschutzhinweise für den Verwender des One-Pagers (Stand 01.12.2015)