Abmahnung von Datenschutzverstößen durch Verbraucherschützer möglich

Das Gesetz zur zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts räumt Verbraucherverbänden das Recht ein, datenschutzrechtliche Verstöße von Unternehmen abzumahnen und Unterlassungsklagen hiergegen zu erwirken. Über den entsprechenden Gesetzesentwurf zu Verbandsklagen bei Datenschutzverstößen wurde bereits Anfang 2015 diskutiert (wir berichteten).

Ende 2015 hat das Plenum des Deutschen Bundestages das Gesetz zur zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts beschlossen. Das neue Gesetz führte zu einer Änderung des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) und des BGB. Seither können gemäß § 2 Abs. 2 Nr 11 UKlaG Verstöße gegen Vorschriften abgemahnt werden, welche die Zulässigkeit

  1. der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
  2. der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer regeln,

wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

Bereits vor dieser Neuregelung konnten Fehler in der Datenschutzerklärung abgemahnt werden, soweit es sich bei ihnen um AGB gehandelt hat. In anderen Fällen war dies vom Einzelfall abhängig (etwa beim Einsatz von Google Analytics). Die Gesetzesänderung führte dazu, dass auch andere Fehler bei der Datenverarbeitung abgemahnt werden.

Abmahnung durch Verbände

Das Bundesamt der Justiz führt alle Verbände, die nach dem UKlaG abmahnen können, in einer stets aktuellen Liste auf. Die bekanntesten abmahnberechtigten Verbände sind dabei die Verbraucherzentralen.

Wird ein Unternehmen von einem Verband nach dem UKlaG abgemahnt, sollte es zunächst überprüfen, ob der mahnende Verband auf der Liste des Bundesamts der Justiz aufgeführt ist und zum abmahnen berechtigt ist.

Mit dem neuen Gesetz wird zudem ein Missbrauchs-Paragraf eingeführt. Dieser orientiert sich inhaltlich an dem bisherigen Missbrauchs-Paragrafen des UWG (§ 8 Abs. 4 UWG).

Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD)

Der BvD sieht das Gesetz zur zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts als wichtiges Mittel, um den Missbrauch personenbezogener Daten durch Unternehmen zu unterbinden.

Allerdings moniert der BvD, dass sich das erlassene Gesetz nur auf Werbung, Markt- und Meinungsforschung, Auskunfteien, die Erstellung von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen sowie auf sonstigen Datenhandel oder vergleichbare kommerzielle Zwecke beziehe. Die reine Vertragsabwicklung oder der Beschäftigtendatenschutz seien von dem neuen Gesetz noch nicht erfasst.